Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 299 Zuschlag

Huethig-Jehle-Rehm, Wolfgang Fischer (Februar 2011)

Ergänzende Vorschriften

i.d.F. der Bek. vom 2.1.2002BGBl. I S. 42, ber. S. 2909, ber. 2003 S. 738,

zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 10 G vom 11.8.2009BGBl. I S. 2713

§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

1. Die Versteigerungsbedingungen

1Nach Eröffnung des Versteigerungstermins vor Ort hat der Vollziehungsbeamte zunächst die Versteigerungsbedingungen und etwaige weitere Versteigerungsbedingungen bekannt zu geben. Sie ergeben sich aus den §§ 283, 299 bis 301 und sind in Abschn. 53 Abs. 2 bis 7 VollzA nochmals zusammengefasst (Abschn. 54 Abs. 1 VollzA). Ein Abweichen von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen ist dem Vollziehungsbeamten nur hinsichtlich der Entrichtung des beim Zuschlag genannten Betrages erlaubt. Es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Vollstreckungsstelle. Mit Zustimmung kann er eine Frist zur Entrichtung des Geldes einräumen (Abschn. 54 Abs. 2 VollzA).

2Die Bedingungen für eine Versteigerung im Internet sind auf der allgemein zugänglichen P...