Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 297 Aussetzung der Verwertung
Ergänzende Vorschriften
Abschn. 40 VollstrA
1. Zuständigkeit
1Die Vollstreckungsbehörde ist für die Anordnung der zeitweiligen Aussetzung zuständig und nicht der Vollziehungsbeamte.
2. Voraussetzungen
2Die alsbaldige Verwertung muss unbillig sein. Sie ist anzunehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Vollstreckungsschuldner die Schuld alsbald bezahlen werde. Aus diesem Grund erfolgt die Aussetzung nach § 297 mit einer Zahlungsfrist. Die Zahlungsfrist berührt nicht die Fälligkeit. Säumniszuschläge fallen daher weiter an. Will der Vollstreckungsschuldner die Verwertung nur hinauszögern, liegen keine Billigkeitsgründe vor. Ist die Verwertung hingegen ganz allgemein unbillig, und zwar unabhängig davon, ob der Vollstreckungsschuldner seine Schuld alsbald zahlen kann oder nicht, kommt nur eine Maßnahme nach § 258 in Betracht. Besteht diese in der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung, unterbleibt die Anordnung einer Zahlungsfrist.
3. Rechtsbehelfe
3Gegen die Ablehnung des Antrages auf Aussetzung nach § 297 kann der Vollstreckungsschuldner Einspruch (§ 347 Abs. 1 Nr. 1) einlegen.