Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 292 Abwendung der Pfändung
Ergänzende Vorschriften
Abschn. 11, 25 und 26 VollzA
1. Allgemeines
1§ 292 gilt nicht nur für Sachpfändungen, sondern für alle Maßnahmen bei denen der Vollziehungsbeamte mitwirkt z. B. für die Verwertung von Sachen, die Wegnahme von Urkunden (§ 310 Abs. 1 Satz 2, § 312).
2Grundsätzlich darf der Vollziehungsbeamte die Vollstreckung nur auf ausdrücklicher Weisung der Vollstreckungsstelle einstellen und beschränken (§§ 257, 258) sowie die Verwertung aussetzen (§ 297, Abschn. 11 Abs. 1 VollzA). Nur in den in § 292 genannten Fällen kann der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung abwenden, ohne dass der Vollziehungsbeamte hierzu einer besonderen Anweisung der Vollstreckungsstelle bedarf. Soweit sich die unten genannten Nachweise nur auf einen Teil der beizutreibenden Schuld beziehen, hat der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsauftrag hinsichtlich der verbleibenden Schuld auszuführen (Abschn. 11 Abs. 3 VollzA).
2. Gründe zur Einstellung der Vollstreckung
3Der Vollstreckungsschuldner bezahlt den geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten (Abs. 1, 1. Alt.) Eine Teilzahlung hindert den Vollziehungsbeamten grundsätzlich nicht, Pfändungsmaßnahmen wegen der noch...