Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 291 Niederschrift
Ergänzende Vorschriften
§ 762 ZPO, Abschn. 19, 20, 49, 49a VollzA
1. Voraussetzungen für die Aufnahme einer Niederschrift
1Es muss eine Vollstreckungshandlung vorliegen. Vollstreckungshandlung ist jede Maßnahme, die der Vollziehungsbeamte ergreift, um zu vollstrecken, z. B. Betreten und Durchsuchen der Räume, Pfändung und Wegnahme der Gegenstände, Verwertung durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf. Vorbereitungshandlungen wie z. B. die bloße Aufforderung zur Zahlung ist noch keine Vollstreckungsmaßnahme.
2Bei gleichzeitiger Ausführung mehrerer Vollstreckungsaufträge gegen ein und denselben Vollstreckungsschuldner ist auch bei Vornahme mehrerer Vollstreckungshandlungen nur eine Niederschrift zu fertigen (Abschn. 20 Abs. 1 Satz 2 VollzA). Richten sich die Vollstreckungshandlungen gegen mehrere Vollstreckungsschuldner, z. B. Ehegatten, ist für jeden eine eigene Niederschrift aufzunehmen.
3Die Aufnahme einer Niederschrift ist nicht erforderlich, wenn der beizutreibende Geldbetrag nach der Aufforderung zur Leistung ohne Vorbehalt oder Bedingung an den Vollziehungsbeamten gezahlt wird, ohne dass der Vollziehungsbeamte eine Vollstreckungsmaßnahme ergriffen hat....