Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
Ergänzende Vorschriften
§§ 758, 758a ZPO, Abschn. 28–30 VollzA
1. Anwendungsbereich
1Voraussetzung für die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen (Abs. 1), Öffnung von verschlossenen Türen und Behältnissen (Abs. 2) und Gewaltanwendung durch den Vollziehungsbeamten (Abs. 3) ist, dass sie der Vollstreckung in Sachen, d. h. deren Pfändung und Verwertung, dient, denn § 287 steht unter dem Abschnitt: „Vollstreckung in Sachen„. Der Vollziehungsbeamte ist daher im Rahmen von § 287 nicht befugt, andere Vollstreckungsmöglichkeiten, z. B. Forderungen des Vollstreckungsschuldners, zu ermitteln. In diesem Falle würde der Vollziehungsbeamte zur Vorbereitung der Vollstreckung (§ 249 Abs. 2) tätig. Dazu ist er nur berechtigt, wenn die Vollstreckungsstelle ihm einen entsprechenden Auftrag erteilt hat (Abschn. 24 Abs. 2 VollstrA) Die Befugnisse des FA richten sich insoweit nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 85–107, 111–117). Soweit der Vollstreckungsschuldner damit nicht einverstanden ist, kann er zur Erfüllung seiner Pflichten nur nach §§ 328 ff. (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) angehalte...