Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 286 Vollstreckung in Sachen
Ergänzende Vorschriften
§§ 808, 809 ZPO, § 295, Abschn. 32–49 VollzA
1. Gegenstand der Vollstreckung
1Vollstreckungsgegenstand i. S. von Abs. 1 sind körperliche Gegenstände (§ 90 BGB), die beweglich sind und nicht der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 322, 323) unterliegen. Schiffe und Flugzeuge (§ 322) sowie Grundstückszubehör (§§ 97, 98 BGB), die bereits durch eine Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfasst werden (§ 1120 BGB), sind keine beweglichen Sachen i. S. dieser Vorschrift. Bewegliche Sachen sind auch Inhaber- Namens- und Orderpapiere (§§ 302, 303; Abschn. 43 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abschn. 15 Abs. 2 und 3 VollzA).
2. Gewahrsam
2Gewahrsam i. S. dieser Vorschrift bedeutet, dass sich die Sachen in der tatsächlichen Gewalt des Vollstreckungsschuldners befinden müssen. Es wird zugunsten des Vollziehungsbeamten allein auf die Verhältnisse abgestellt, wie sie sich ihm darstellen, ohne Rücksicht auf die rechtlichen Verhältnisse. Der Vollziehungsbeamte soll nicht prüfen müssen, ob die Sachen rechtlich zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners gehören oder nicht (Abschn. 43 Abs. 1 VollzA). Durch entsprech...