Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 280 Änderung des Aufteilungsbescheides
I. Allgemeines
1
§ 280regelt die Voraussetzungen zur Abänderung eines Aufteilungsbescheids abschließend. Daneben kommt nur noch § 129 (Berechtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit) zur Anwendung.
Der für die Änderung jeweils anzuwendende Maßstab, ergibt sich je nach Sachlage aus den §§ 273, 270.
II. Änderungsvoraussetzungen
1. Allgemeines
2
Die Vollstreckung darf noch nicht beendet sein (Abs. 2, AEAO zu § 129 Nr. 6 2. Alt.). Beendet ist die Vollstreckung, wenn die Forderung endgültig, sei es durch Tilgung, Änderung oder Erlass, weggefallen ist. Maßnahmen, die die Vollstreckung nur vorübergehend abschließen, wie etwa ein Vollstreckungsaufschub (§ 258), eine Stundung (§ 222), eine Aussetzung der Vollziehung (§ 361, § 69 FGO) oder eine Niederschlagung (§ 261) beenden die Vollstreckung nicht.
2. Änderung nach Abs. 1 i. V. m. § 129
3
Enthält der Aufteilungsbescheid einen Schreib-, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeit, kann der Bescheid nach Abs. 1 i. V. m. § 129 geändert werden.
3. Voraussetzungen und Aufteilungsmaßstab nach Abs. 1 Nr. 1
4
Nach Bekanntgabe des Aufteilungsbescheids stellt sich heraus, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht. Dabei sind die dafür maßgeblichen Gründe und auch die Frage nach der Ve...