Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
1. Entscheidungsvoraussetzung
1
Voraussetzung für die Entscheidung über den Aufteilungsantrag ist, dass die Vollstreckung eingeleitet ist, für die Beträge, die aufgeteilt werden sollen (Abs. 1 Satz 1).
2
Als eingeleitet gilt die Vollstreckung mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige (§ 276 Abs. 5). Zu einer Ausfertigung einer Rückstandsanzeige kommt es, wenn eine Steuerforderung bei Fälligkeit und ggf. trotz Mahnung nicht bezahlt wird. Die Ausfertigung einer Rückstandsanzeige ist noch keine Vollstreckungsmaßnahme, dazu ist eine besondere Anordnung notwendig.
2a
Abweichend von Abs. 1 Satz 2 ist ein Aufteilungsbescheid zwischen Erlass des Leistungsgebots und vor Beginn der Vollstreckung regelmäßig zu erlassen, wenn der Antragsteller, solange die Steuerschuld noch nicht vollständig getilgt ist, ein berechtigtes Interesse an einer Aufteilung hat. Das ist nicht nur der Fall, wenn ihm die Vollstreckung droht oder er eine Aufrechnung verhindern will, sondern auch, wenn er die Anrechnung von Zahlungen gemäß § 276 Abs. 3 oder Abs. 6 Satz 1 und damit eine Erstattung gemäß § 276 Abs. 6 Satz 2 erreichen will (BFH/NV 2019, 4).
3
Kommt es zu keiner Einleitung der Vollstreckung, d. h. zu einer Ausfertigung der Rückstandsan...