Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 277 Vollstreckung
Verwaltungsvorschrift
Abschn. 5 VollStrA
1. Art der Beschränkung
1
Der Antrag auf Aufteilung bewirkt eine Beschränkung der Vollstreckung auf Maßnahmen, die zur Sicherung des Anspruchs erforderlich sind. Die Sicherung erfolgt durch Pfändung oder Eintragung einer Sicherungshypothek. Eine Verwertungshandlung unterbleibt, gepfändetes Geld ist zu hinterlegen. Für die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Sicherung nach Stellung eines Aufteilungsantrags ist kein besonderes Sicherungsbedürfnis erforderlich (BFH, BStBl II 1991, 493; BFH/NV 1994, 525).
2
Anspruch im Sinne dieser Vorschrift ist die Gesamtschuld und sind nicht die erst noch festzustellenden Aufteilungsanteile.
2. Dauer der Beschränkung
3
Die Vollstreckungsbeschränkung beginnt mit dem Eingang des Aufteilungsantrags und endet mit der Bestandskraft des Aufteilungsbescheids.
3. Umfang der Beschränkung
4
Ist der Aufteilungsantrag vor Einleitung der Vollstreckung (§ 276 Abs. 1) gestellt worden, können vor Einleitung der Vollstreckung nur Sicherungsmaßnahmen im Arrestverfahren (§§ 324 ff.), die sich auf die Sicherung des Anspruchs beschränken, ergriffen werden.
5
Ist der Aufteilungsantrag nach Einleitung der Vollstreckung gestellt worden, beschränken sich zukünftige Vollstrecku...