Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 265 Vollstreckung gegen Erben
Ergänzende Vorschriften
i.d.F. der Bek. vom (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909, ber. 2003 S. 738),
zuletzt geändert durch Art. 1 G vom (BGBl. I S. 3161)
§ 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.
§ 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
...
(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.
§ 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag
Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
§ 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung
(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten E...