Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
Ergänzende Vorschriften
§§ 739–741, 743, 744, 745 ZPO in der Fassung des Art. 14 d. G. v. (BGBl I S. 2010), §§ 1362, 1416 ff. BGB, §§ 7 und 8 LPartG, Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom (BGBl I 2018, 2639)
Verwaltungsanweisungen
Abschn. 27 VollstrA, Abschn. 43 Abs. 2 VollzA vom BStBl I 1980, 112) i.d.F. der Zweiten VwV vom (BStBl I 2015, 497).
I. Allgemeines
1. Anwendungsbereich
1Mit dem Inkrafttreten des Art. 3 Nr. 7 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (LPartStAnpG, BGBl I 2014, 1042) hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 263 auf Lebenspartner ausgedehnt. Damit werden Lebenspartner auch in diesem Bereich den Ehegatten gleichgestellt. Nach § 1 LPartG begründen zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. § 263 regelt die Vollstreckung in das Vermögen von Ehegatten oder Lebenspartnern, wenn nur ein Ehegatte oder Lebenspartner Vollstreckungsschuldner ist.
Auf eheähnliche Lebensgemeinschaften und Wohngemeinschaften ist § 263 nicht anwendbar. Soweit Mitgewahrsam z. B. an Woh...