Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 261 Niederschlagung
Ergänzende Vorschriften
Abschn. 14–17 VollstrA
1. Gegenstand der Niederschlagung
1Es muss sich bei dem niederzuschlagenden Anspruch um einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis handeln (§ 37). Dies gilt auch für Ordnungsgelder sowie für Kosten, die die FinBeh. im Rahmen eines Bußgeldverfahrens festgesetzt hat (§ 412 Abs. 2 u. 3; Abschn. 14 Abs. 1 Satz 2 VollstrA). Bei Geldbußen hat die Bußgeld- u. Strafsachenstelle gem. § 95 Abs. 2 OWiG anzuordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt. Diese Anordnung wirkt wie eine Niederschlagung.
2Unerheblich ist, ob der Steueranspruch vorläufig festgestellt ist bzw. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder nicht, es sich um Vorauszahlungen bzw. vorangemeldete Beträge handelt oder die Steueransprüche Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind.
3Bei noch nicht festgesetzten Steueransprüchen, deren spätere Einziehung aussichtslos oder außer Verhältnis zu den Kosten stehen würde, kann nach § 156 Abs. 2 von der Festsetzung abgesehen werden.
2. Voraussetzungen
4Es steht fest, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird. Voraussetzung für diese Feststellung ist, dass die Vollstreckungsbehörde alle Vollstreckungsmöglichkeiten, die sich im Einzelfall anbieten, versucht hat. Dazu gehört auch die Prüfung, ob ande...