Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 259 Mahnung
Ergänzende Vorschriften
Abschn. 19 Abs. 3, 22 Abs. 1 Nr. 3u. Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 VollstrA
1. Inhalt
1Die Mahnung enthält die nochmalige Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner bestimmte nach Art und Höhe befristete Beträge zuzüglich eventuelle Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Zinsen) innerhalb einer Woche zu bezahlen mit dem Hinweis, dass er nach Ablauf der Mahnfrist mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen muss.
2. Rechtsnatur
2Die Mahnung ist kein Verwaltungsakt i. S. des § 118, da sie nicht unmittelbar rechtsgestaltend wirkt, sondern lediglich auf das bereits ergangene Leistungsgebot hinweist. Sie ist daher nicht anfechtbar.
3Ausnahmsweise kommt ihr die Bedeutung eines Leistungsgebots zu, nämlich dann, wenn ihr kein Leistungsgebot vorausgegangen war und sie den notwendigen Inhalt eines solchen enthält (BFH, BStBl II 1953, 272). In diesem Falle ersetzt sie das Leistungsgebot. Der Mahnfrist nach § 259 kommt dann die Bedeutung der Wochenfrist nach § 254 Abs. 1 zu. Eine Mahnung im eigentlichen Sinne ist dann nicht erfolgt, sondern sollte nach Ablauf der ursprünglichen Mahnfrist (gleich Wochenfrist, § 254 Abs. 1) wiederholt ...