Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
Ergänzende Vorschriften
I. Allgemeines
1
Die Vollstreckung darf erst angeordnet werden, wenn ein wirksamer VA vorliegt (§ 249 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 1 Satz 1) Wirksam wird ein VA, mit dem eine bestimmte Leistung festgesetzt und gefordert wird, mit seiner Bekanntgabe gegenüber dem, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (§ 124 Abs. 1 Satz 1).
Mit der Vollstreckung darf erst begonnen werden, wenn
ein Leistungsgebot ergangen ist, mit dem der Vollstreckungsschuldner zur Leistung, Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Abs. 1 Satz 1);
die Leistung fällig ist (§ 220);
seit der Aufforderung mindesten 1 Woche verstrichen ist (Wochenfrist, Abs. 1 Satz 1).
2
Eine Mahnung (§ 259) ist nicht Vollstreckungsvoraussetzung (Abschn. 19 Abs. 3 VollstrA)
II. Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
1. Leistungsgebot
1.1 Begriff
3
Leistungsgebot ist die Aufforderung, die aufgrund eines entsprechenden Bescheids (z. B. Steuer-, Haftungs-, Bußgeldbescheid) geschuldete Leistung bei Fälligkeit zu erbringen. Das Leistungsgebot ist keine Maßnahme der Vollstreckung, sondern ein im Erhebungsverfahren ergehender eigener VA (Abschn. 19 Abs. 1 Satz 2 VollstrA).
1.2 Voraussetzung
4
Es liegt ein VA vor, mit dem eine Leistung festgesetzt worden i...