Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 247 Austausch von Sicherheiten
1Der Schuldner hat die Wahl, welche Muss-Sicherheit nach §§ 241–244 er leistet. § 247 belässt ihm diese Möglichkeit weiterhin, wenn er bereits eine Sicherheit geleistet hat. Nach § 247 steht es ihm deshalb frei, die Muss-Sicherheiten auszutauschen, denn für den Steuergläubiger tritt keine Verschlechterung seiner Sicherheiten ein. Hat der Schuldner nur eine Sicherheit nach § 245 geleistet, kann er diese auch jederzeit durch eine Muss-Sicherheit ersetzen; die Sicherheiten des Steuergläubigers verbessern sich.
2Möchte der Schuldner jedoch eine Muss-Sicherheit gegen eine Sicherheit ersetzen, deren Annahme dem Ermessen der FinBeh. nach § 245 unterliegt, ist für den Austausch die Zustimmung der FinBeh. erforderlich. Ob die FinBeh. dem Austausch zustimmt, entscheidet sie nach den selben Kriterien, nach denen sie auch sonst über die Annahme einer Sicherheit nach § 245 entscheidet. Ist die Sicherung des Gläubigers weiterhin ausreichend (z. B. erstrangige Grundschuld bis 50 % des Verkehrswerts gegen zweitrangige Grundschuld bis 60 %), spricht nichts gegen die Zustimmung. Nach den selben Kriterien entscheidet die FinBeh., wenn der Schuldner eine Kann-Sicherhei...