Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 235 (Anh. III.1)
1. Zweck der Hinterziehungszinsen
1Die Regelung in § 235 bezweckt, beim Nutznießer einer Steuerhinterziehung dessen Zinsvorteil abzuschöpfen. Hinterziehungszinsen haben keinen Strafcharakter (BFH, BStBl II 1992, 9). Hinterziehungszinsen sind aber von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1, 3. Alt. InsO n. F. für Insolvenzverfahren nach dem ausgenommen (BFH, BStBl II 2019, 19); die ältere BFH-Rspr. (BFH, BStBl II 2012, 491) hat nur noch für § 302 Nr. 1 InsO a. F. und die bis zum beantragten Insolvenzverfahren Relevanz (Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 302 Rz. 16 f.). Ebenso wie die nachträgliche Erhebung der hinterzogenen Steuern dient auch die Festsetzung der Hinterziehungszinsen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Sie soll den Vorteil ausgleichen, der in der verspäteten Zahlung der hinterzogenen Steuern liegt (BFH/NV 2002, 155). Seit ist die Zahlung der Hinterziehungszinsen auch Voraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige bei vollendeter Steuerhinterziehung (§ 371 Abs. 3 Satz 1).
2. Voraussetzung der Zinspflicht
2Hinterziehungszinsen dürfen nur bei einer vollendeten Steuerhinterziehung (§ 370) oder den Qualifizierungen (§ 373) oder § 370a, BGH, NStZ 2016, 47) festgesetzt werden; der Versuch ist nicht ausre...BStBl II 1992, 9