Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 231 Unterbrechung der Verjährung
1. Wirkungen der Unterbrechung
1Das Kennzeichen der in § 231 geregelten Unterbrechung (anders bei der Hemmung § 230 Rz. 1) der Verjährung ist, dass nach dem auf § 229 beruhenden Beginn der Verjährung, also nach dem Anlauf der Verjährungsfrist durch ein im Gesetz bestimmtes Ereignis der gesamte bisher abgelaufene Teil der Verjährungsfrist bedeutungslos wird. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dieses Ereignis endet, beginnt eine neue Verjährung (§ 231 Abs. 3). Die Verjährung eines Anspruchs wird i. d. R. – Ausnahme AdV – (Rz. 6) nur durch ein Ereignis unterbrochen, das nach ihrem Beginn (§ 229) eingetreten ist. Ein vorher eingetretenes Ereignis kann regelmäßig nicht bewirken, dass die später kraft Gesetzes anlaufende Verjährung zu einem bestimmten Zeitpunkt hinfällig wird (BFH, BStBl II 1980, 306). Die FinBeh. kann durch immer wieder neue Unterbrechungshandlungen bewirken, dass ein Rückstand praktisch nie verjährt, denn jede Unterbrechungshandlung setzt eine neue Verjährungsfrist in Gang. Dass die Verjährungsunterbrechung von Verwaltungsmaßnahmen abhängig gemacht wird, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, HFR 1990, 578).
2. Die Unterbrechungshandlungen
2Die zum wirksame Neufassung des Abs. 1 (Art....BStBl II 1997, 8BStBl II 2003, 933BStBl II 1997, 8