Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 229 Beginn der Verjährung
1. Grundregel zum Verjährungsbeginn
1Der Beginn der Verjährungsfrist ist nach Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich an die Fälligkeit (§ 220) des Anspruchs geknüpft. Die Frist beginnt aber erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, zu laufen (Kalenderverjährung). Maßgebend ist nur der sich aus § 220 ergebende gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt (BFH, BStBl II 2001, 133). Abs. 1 Satz 1 macht dabei keinen Unterschied, ob sich die Fälligkeit aus einer spezialgesetzlichen Norm i. S. des § 220 Abs. 1 ergibt oder ob die Fälligkeit aus § 220 Abs. 2 folgt. Die Fälligkeit von Ansprüchen richtet sich gemäß § 220 Abs. 1 grundsätzlich nach den Bestimmungen der Einzelgesetze. Die Veranlagungssteuern (ESt, USt, GewSt) lassen die Ansprüche auf Vorauszahlungen und die Abschlusszahlungen zu jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden, so dass für die einzelnen Teilbeträge die Zahlungsverjährungsfrist zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnt (z. B. für Vorauszahlungen: § 37 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 EStG, § 18 Abs. 1 UStG; für Nachzahlungen auf Jahressteuern: § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 18 Abs. 4 Satz 1 UStG; für Erstattungen auf Jahressteuern: § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG). Fehlt es an einer solchen Regelung, wird gemäß § 220 Abs. 2 Satz 1 der Anspruch grundsätzlich mit seiner Entstehung fällig, sofe...BStBl II 1992, 713