Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
1. Allgemeines zur Zahlungsverjährung
1Der Zweck der (Festsetzungs- und Zahlungs-)Verjährung liegt in einer endgültigen Bereinigung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Nach einer bestimmten Zeit soll weder der Stpfl. mit einer Inanspruchnahme rechnen noch die FinBeh. einen Fall überprüfen müssen (BFH, BStBl II 2008, 504; 2010, 382). Zahlungsverjährung führt zum Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 47, 232), ebenso wie Festsetzungsverjährung (§ 47).
2Die AO unterscheidet zwischen der Verjährung des Rechts auf – erstmalige oder wiederholte – Festsetzung eines Anspruchs (Festsetzungsverjährung gemäß §§ 169–171) und der Verjährung des Rechts, festgesetzte Ansprüche zu erheben (Zahlungsverjährung). Diese Unterscheidung entspricht der in der AO streng durchgeführten Trennung zwischen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren. Beide Arten der Verjährung betreffen sowohl Ansprüche des Staates gegen den Stpfl. als auch Ansprüche des Stpfl. gegen den Staat auf Erstattung oder Vergütung.
3Die Zahlungsverjährung betrifft nach § 228 Satz 1alle fälligen Zahlungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37; BFH, BStBl II 2002, 447). Sie gilt auch für die in besonderen Gesetz...