Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 223 Zahlungsaufschub
Erläuterungen
1Durch den Zahlungsaufschub wird ähnlich wie bei der Stundung (§ 222) die Fälligkeit hinausgeschoben; es fallen aber keine Zinsen an. § 223 hat keinen eigenständigen Regelungsinhalt. Die Vorschrift verweist auf die einschlägigen Steuergesetze.
2Zahlungsaufschub gibt es nur bei Zöllen und Verbrauchsteuern. Für Zahlungsaufschub bei Zöllen schließen die Art. 224–228 ZK Anwendung des § 223 aus. Für die Verbrauchsteuern gilt nationales Recht, soweit nicht auf den ZK verwiesen wird. Für die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren verweisen die Normen regelmäßg (§ 220 Rz. 6, § 221 Rz. 1; z. B. § 21 Abs. 3 TabSt) auf die Zollvorschriften. Nach § 21 Abs. 2 UStG gelten für die EUSt die Zollvorschriften sinngemäß. Jedoch kann gem. § 21 Abs. 3 UStG abweichend von Art. 225 ZK die Zahlung auch ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die EUSt in voller Höhe als Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG abziehbar ist.
3Gegen die Versagung, Rücknahme und den Widerruf (§§ 130, 131) des Zahlungsaufschubs ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Nr. 1). Die Vorschriften des Einspruchs- und Klageverfahrens nach AO und FGO gelten auch für Z...