Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 217 Steuerhilfspersonen
1. Allgemeines
1Die Bestellung von Steuerhilfspersonen dient der Entlastung der Zollverwaltung. Sie führt aber auch zur Rationalisierung auf Seiten des der Steueraufsicht unterliegenden Pflichtigen, wenn dadurch mit Wartezeit und Kosten verbundene Amtshandlungen von Zollbediensteten entfallen. Neben § 217 erlauben folgende Spezialvorschriften ebenfalls die Bestellung von Hilfspersonen: § 27 Abs. 2 MinöStG, § 44 Abs. 2 BranntwMonG.
2. Sachliche Voraussetzungen für die Bestellung
2Die Steuer-(Zoll-)Hilfspersonen sind nur „zur Feststellung von Tatsachen„ heranzuziehen. Eine solche Tatsachenfeststellung ist die Ermittlung der Menge oder des Gewichts, der Art oder Beschaffenheit der Ware (auch durch Entnahme von Proben), dass der Zollverschluss erbrochen oder eine bestimmte Wegstrecke verlassen worden ist.
3Keine Tatsachenfeststellung ist die wertende Tätigkeit eines Gutachters oder Sachverständigen; ferner nicht die Rechtsanwendung, z. B. das Tarifieren, die Zollwertermittlung oder die Berechnung der Zoll- oder Verbrauchsteuerschuld.
4Die Tatsachen müssen zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sein. Zum Vorrang des ZK und dem daraus folgenden Verbot des Einsatzes von Steuerhilfspersonen...