Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
1. Überführung in Bundeseigentum (Abs. 1)
1Regelmäßig sind nach § 215 sichergestellte Sachen in das Eigentum des Bundes durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt zu überführen. Anders als die Sicherstellung ist die Überführung nicht in das Behördenermessen gestellt.
2Voraussetzung der Überführung ist, dass die Sachen nicht wegen Steuerhinterziehung, Bannbruch oder Steuerhehlerei nach § 375 Abs. 2 eingezogen werden. Die Einziehung nach § 216 erfolgt auch dann, wenn eine Einziehung nach § 375 zwar zulässig wäre, jedoch aus Ermessenserwägungen unterbleibt. Nach § 375 können – anders als bei § 216 – auch zur Tat benutzte Beförderungsmittel eingezogen werden.
3Fundgut wird nur dann überführt, wenn kein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird.
4§ 216 ist weitgehend den Einziehungsvorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts ( §§ 18 ff. OWiG, 40 ff. StGB, 101 a StPO) angeglichen und schränkt herkömmlich das Eigentum an zoll- und verbrauchsteuerpflichtigen Waren i. S. des Art. 14 Abs. 1 GG inhaltlich ein (vgl. BVerfG, HFR 1970, 453 und BFH, BStBl III 1964, 266 zum damaligen § 51 BranntwMonG; zur Zulässigkeit als strafrechtliche Nebenfolge BVerfGE 22, 387). Wer Rechte an Zollgut, verbrauchsteuerpflichtigen Waren oder Herstellungsgerät...