Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 214 Beauftragte
1. Beauftragung von Betriebsangehörigen im Rahmen der Steueraufsicht (Satz 1)
1Die Delegation von steuerlichen Pflichten ist eine von der Bevollmächtigung zu Verfahrenshandlungen (§§ 80 ff.) zu unterscheidende Handlung, die sich regelmäßig im Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer abspielt. Regelmäßig ist derjenige, der für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten eines Unternehmens verantwortlich ist, darin frei, sein Unternehmen und die darin zur Erfüllung der Steuerpflicht zu erfüllenden Funktionen (Aufzeichnungen, Buchhaltung etc.) arbeitsteilig zu organisieren und weitgehend durch Angestellte erfüllen zu lassen. Dabei bleibt ihm auch steuerlich lediglich die Verantwortung zu sorgfältiger Auswahl und Überwachung (vgl. zur Steuerhinterziehung bei arbeitsteiliger Geschäftsführung § 370 Rz. 316).
2Da sich in der Anordnung von besonderen Aufsichtsmaßnahmen ein Misstrauen gegenüber dem Stpfl. ausdrückt, würde deren Anordnung vielfach leer laufen, wenn die freie Delegationsmöglichkeit erhalten bliebe. Es bliebe dem dolos handelnden Unternehmensleiter unbenommen, durch die Wahl eines unqualifizierten Mitarbeiters die Effektivität der Maßnahme zu vereit...