Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 211 Pflichten des Betroffenen
1. Duldungs- und Hilfspflichten des von der Steueraufsicht Betroffenen (Abs. 1)
1Der Betroffene hat, entsprechend den Mitwirkungspflichten bei einer Außenprüfung (§ 200), folgende Pflichten zu aktiver Mitwirkung:
Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren und sonstigen Urkunden über die Sachverhalte und über Bezug und Absatz zoll- oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren,
Erteilung von Auskünften,
Leistung von Hilfsdiensten, z. B. Zurverfügungstellung von Räumen und Hilfsmitteln entsprechend § 200 Abs. 2 S. 2.
2Die Vorschrift geht über § 210 hinaus, der nur passive Duldungspflichten normiert, indem er aktive Mitwirkung fordert. Sie wiederholt indes im Wesentlichen nur, was sich bereits aus § 90 Abs. 1 ergibt. Allerdings gelten einige Einschränkungen nicht, weil § 210 insoweit eine Sonderregelung darstellt. Hinsichtlich der einzelnen Mitwirkungspflichten können die Kommentierungen zu § 200 weitgehend herangezogen werden.
3§ 97 Abs. 2 ist nicht anwendbar, weil die Vorlagepflicht des der Steueraufsicht Unterworfenen in Abs. 1 eine Spezialregelung gefunden hat, die den Regeln der allgemeinen Vorlagepflicht vorgeht. Daher muss sic...