Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
Ergänzende Vorschriften
Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) vom , BGBl I 2002, 3202, geändert am , BGBl I 2017, 3202
Verwaltungsanweisungen
Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St), BStBl I 2018, 1236
I. Steuerfahndung
1. Organisation
1Die Steuerfahndung ist organisatorisch Teil der Landessteuerverwaltung. Je nach landesgesetzlicher Regelung sind die Steuerfahndungsstellen unselbstständige Abteilungen eines größeren FA (so in den meisten Bundesländern) oder als eigenständige Steuerfahndungs- und Strafsachenämter organisiert (so z. B. in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Berlin; rechtlich unproblematisch: BFH, BStBl II 2007, 155). Beim Finanzamt Wiesbaden II wurde eine unselbstständige „Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst (IZ-Steufa)“ zur Abstimmung der Ermittlungstätigkeit in Fällen überregionaler Bedeutung eingerichtet. Nicht organisatorisch zur Steuerfahndung gehören die überörtlichen Informationssammlungen der Finanzverwaltung, etwa der Datensammlungen des BZSt (z. B. „ZAUBER“, „USLO“, „LUNA“ , Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen „IZA“) oder dort bestehende Koordinationsstellen („KUSS“).
2Funktional ist die Steuerfahndung in...