Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage
Verwaltungsanweisungen
1. Außerkrafttreten der Zusage
1Die Vorschrift enthält eine abschließende Regelung für das Außerkrafttreten bzw. die Korrektur einer verbindlichen Zusage. Gegenüber den allgemeinen Korrekturvorschriften ist § 207 lex specialis. Lediglich § 129 ist zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, die beim Erlass der verbindlichen Zusage unterlaufen sind, anwendbar.
2Das Vertrauen des Stpfl. in den Fortbestand eines Gesetzes wird nicht geschützt. Deshalb tritt bei einer Gesetzesänderung oder einer Entscheidung des BVerfG nach § 31 Abs. 2 BVerfGG die verbindliche Zusage außer Kraft, und zwar ohne dass eine besondere Maßnahme der FinBeh. erforderlich wäre. Zur Klarstellung kann eine Mitteilung an den Stpfl. zweckmäßig sein. Ggf. können auch Stundung (§ 222) oder Billigkeitsmaßnahmen (§ 163, § 227) geboten sein, wenn sich durch den Wegfall der verbindlichen Zusage unbillige Härten für den Stpfl. ergeben (BFH/NV 2015, 156).
3Unter „Rechtsvorschriften“ i. S. dieser Vorschrift fallen alle Rechtsnormen, also auch Rechtsverordnungen, nicht aber Verwaltungsanweisungen (Richtlinien), vgl. zu § 4. Die Änderung der Rechtsprechung oder der Verwaltungsmeinung zu Ungunsten des Stpfl. führt nicht zu einem Außerkrafttreten ...