Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 204, § 89 (Anh. III.1)
Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (Steuerauskunftsverordnung – StAuskV) vom , BGBl I 2007, 2783 (Anh. II.7)
1. Grundsatz: keine Bindungswirkung aus der Außenprüfung für die Zukunft
1Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung bindet die Beurteilung in einem Veranlagungszeitraum das FA nicht für künftige Steuerabschnitte und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn das FA bei früheren Veranlagungen aufgrund einer Ap anders verfahren ist. In der Regel wird im Prüfungsbericht darauf ausdrücklich hingewiesen, dass die getroffene steuerliche Beurteilung nur für den geprüften Zeitraum gilt. Ohne eine verbindliche Zusage nach § 204 oder eine ihr gleichkommende zukunftsgerichtete Erklärung des FA ist das Vertrauen des Stpfl. auf Fortsetzung einer für ihn günstigen Behandlung auf unabsehbare Zeit nicht geschützt (BFH/NV 2015, 1001). Vgl. aber auch § 201 Rz. 11. Eine Bindung tritt durch die tatsächliche Verständigung auch nicht ein, wenn sie zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (BFH/NV 2016, 48).
2. Voraussetzungen für die Verbindlichkeit einer Zusage
2-5Eine verbindliche Zusage soll unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
Der Antrag kann mündlich, sollte aber schriftlich geste...BStBl III 1961, 562