Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
Ergänzende Vorschriften
§ 8 BpO 2000 (Anh. II.1)
Verwaltungsanweisungen
Merkblatt Außenprüfung (Anh. III.17)
1. Erhöhte Mitwirkungspflichten in der Außenprüfung
1Der erhöhten Mitwirkungspflicht des Stpfl. kommt bei der Ap besondere Bedeutung zu (BFH, BStBl II 1987, 410 II. 3. c), insbesondere bei Fällen mit Auslandsbeziehungen (§ 90 Abs. 1 bis 3), da der Sachverhalt später aufgrund der Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 nicht wieder aufgegriffen werden kann. § 200 ergänzt und modifiziert die allgemeinen Vorschriften über die Mitwirkung von Stpfl. im Besteuerungsverfahren (§§ 90 ff.). Sie entstehen daher mit Erlass der Prüfungsanordnung, die den Rahmen für die Mitwirkungspflichten sowohl im Hinblick auf das Prüfungssubjekt als auch den Prüfungsumfang und -zeitraum bildet (BFH, BStBl II 2013, 196; Erl. zu § 196). Lässt sich ein Sachverhalt nicht aufklären, ist nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu entscheiden, wer den Nachteil der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zu tragen hat (BFH, BStBl II 1986, 732; BFH/NV 2014, 860 zum Kausalzusammenhang zwischen Mitwirkungspflichtverletzung und tatsächlicher Unsicherheit). Zur Frage des Verhältnisses von Sachaufklärungspflicht, Schätzungsbefugnis, Reduzierung des Beweismaßes und Feststellungslast i...BStBl II 2011, 884