Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 199 Prüfungsgrundsätze

Huethig-Jehle-Rehm, Dr. Ralf Seidel (Februar 2015)

Ergänzende Vorschriften

§ 2 Abs. 1 und § 7 BpO 2000 (Anh. II.1)

1. Grundsätze für die Ermittlungen des Prüfers

1Wie § 88 Abs. 2 für das Besteuerungsverfahren allgemein, regelt § 199 Abs. 1 für das Verfahren der Ap speziell, dass der Prüfer nicht nur zu Ungunsten, sondern auch zu Gunsten des Stpfl. zu ermitteln hat. Zweck der Betriebsprüfung ist die zutreffende Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte, nicht unbedingt die Erzielung von Mehrsteuern (§ 2 Abs. 1 BpO 2000, Anh. II.1). Die Grundsätze des § 85 (Gleichmäßigkeit der Besteuerung), § 88 (Ermittlung von Amts wegen) und § 89 (allgemeine Beratungs- und Auskunftspflicht der FinBeh.) gelten auch für das Verfahren der Ap.

2. Prüfung ist auf das Wesentliche abzustellen

2Art und Umfang der Prüfungshandlungen liegen im pflichtgemäßen Ermessen (§ 5) der FinBeh. Bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen sind im Rahmen der Ermessensausübung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringstmöglichen Eingriffs zu beachten (§ 2 Abs. 1 BpO 2000, Anh. II.1). Zwar bestimmt § 199 nicht ausdrücklich (wie § 203 Abs. 1 Satz 2 für die abgekürzte Ap), dass sich die Prüfung auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschränken habe. ...BStBl II 1987, 486