Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
Ergänzende Vorschriften
§ 5 BpO 2000 (Anh. II.1)
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 197, zu § 122 (Anh. III.1)
1. Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vor der Prüfung
1Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und des voraussichtlichen Beginns der Prüfung vor der Prüfung dient der Vorbereitung auf die Prüfung durch den Stpfl. und einem, möglichst reibungslosen Prüfungsablauf. Eine nach Beginn der Prüfung bekannt gegebene Prüfungsanordnung ist rechtswidrig; auch eine den Prüfungszeitraum oder den sachlichen Umfang (Steuerarten z. B.) der Prüfung erweiternde, ergänzende Prüfungsanordnung ist spätestens mit Beginn der Prüfung in den erweiterten Bereichen bekannt zu geben. Eine mündliche Ankündigung der Prüfung, mit der der Prüfungsbeginn festgelegt wird, reicht aus. Lediglich die Prüfungsanordnung muss schriftlich erteilt werden (§ 196 AO). Allerdings kann in besonderen Fällen die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung mit dem Beginn der Prüfung zusammenfallen. Dies gilt vor allem für Anordnungen einer besonderen Prüfung (BFH, BStBl II 1988, 413; FG Nbg, EFG 1989, 211). Unabhängig davon kann eine Prüfungsanordnung bis zum Abschluss der Außenprüfung wirksam ergehen (BFH/NV 2004, 312; § 196 Rz. 4). Es stellt sich dann allenfalls die Frage nach der Verwertbarkeit der Prüfungsergebnisse...BStBl II 1985, 579