Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

Huethig-Jehle-Rehm, Dr. Ralf Seidel (Februar 2015)

Ergänzende Vorschriften

§ 5 BpO 2000 (Anh. II.1)

Verwaltungsanweisungen

AEAO zu § 197, zu § 122 (Anh. III.1)

1. Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vor der Prüfung

1Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und des voraussichtlichen Beginns der Prüfung vor der Prüfung dient der Vorbereitung auf die Prüfung durch den Stpfl. und einem, möglichst reibungslosen Prüfungsablauf. Eine nach Beginn der Prüfung bekannt gegebene Prüfungsanordnung ist rechtswidrig; auch eine den Prüfungszeitraum oder den sachlichen Umfang (Steuerarten z. B.) der Prüfung erweiternde, ergänzende Prüfungsanordnung ist spätestens mit Beginn der Prüfung in den erweiterten Bereichen bekannt zu geben. Eine mündliche Ankündigung der Prüfung, mit der der Prüfungsbeginn festgelegt wird, reicht aus. Lediglich die Prüfungsanordnung muss schriftlich erteilt werden (§ 196 AO). Allerdings kann in besonderen Fällen die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung mit dem Beginn der Prüfung zusammenfallen. Dies gilt vor allem für Anordnungen einer besonderen Prüfung (BFH, BStBl II 1988, 413; FG Nbg, EFG 1989, 211). Unabhängig davon kann eine Prüfungsanordnung bis zum Abschluss der Außenprüfung wirksam ergehen (BFH/NV 2004, 312; § 196 Rz. 4). Es stellt sich dann allenfalls die Frage nach der Verwertbarkeit der Prüfungsergebnisse...BStBl II 1985, 579