Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 189 Änderung der Zerlegung
1. Allgemeines
1§ 189 ist eine spezielle Änderungsvorschrift für Zerlegungsbescheide und ermöglicht unter besonderen Voraussetzungen die nachträgliche Berücksichtigung einer steuerberechtigten Gemeinde bei der Zerlegung. Sie beruht auf der Erwägung, dass die nachträgliche Berücksichtigung einer oder mehrerer hebeberechtigter Gemeinden in besonders schwerwiegender Weise auf die bisherige Zerlegung einwirken kann. Zum Schutz der Zerlegungsbeteiligten wird deshalb ein nach § 189 Satz 3 zeitlich gestaffelter, wachsender Bestandsschutz gewährleistet (BFH/NV 2006, 498; Rz. 6).
2§ 189 trifft eine abschließende Regelung nur für den Fall der Nichtberücksichtigung von Gemeinden bei der Zerlegung. Nicht von § 189 erfasst werden folglich die Fälle, in denen eine Gemeinde zwar berücksichtigt wurde, aber mit einem zu hohen oder zu niedrigen Anteil (BFH/NV 2006, 498). Außerhalb des von § 189 erfassten Regelungsbereichs bleiben die allgemeinen Korrekturvorschriften (§ 129, §§ 172 ff.) anwendbar, die ggf. an die Regelungen des Zerlegungsverfahrens anzupassen sind (§ 188 Rz. 5).
Zur sinngemäßen Anwendung von § 177 vgl. § 188 Rz. 6 und § 189 Rz. 5 Beispiel 2.
2. Änderung oder Nachholung der Zerlegung (Satz 1)
3Tatbestandsvoraussetzung für ein...