Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften
1§ 185 verweist hinsichtlich des Zerlegungsverfahrens bei Steuermessbeträgen auf die für die Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbescheide geltenden Vorschriften (§ 184), soweit nicht in §§ 186 ff. etwas anderes bestimmt ist. Damit gelten über § 184 Abs. 1 Satz 3 auch die Vorschriften über die Durchführung des Besteuerungsverfahrens sinngemäß (vgl. § 184 Rz. 16 f.). Danach sind auf die Zerlegung grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über VA (§ 118) und über die Steuerfestsetzung (§§ 155 bis 178a), auch diejenigen über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden (§§ 164, 165, 172 ff.) und über die Bindungswirkung von VA (§ 351) anzuwenden (BFH, BStBl II 1996, 509; 1999, 542; vgl. zur Korrektur von Zerlegungsbescheiden § 188 Rz. 5).
2Zerlegungsbescheide sind sowohl Folge- wie auch Grundlagenbescheide. Sie sind Folgebescheide im Verhältnis zum jeweiligen Steuermessbescheid (§ 185 i. V. m. §§ 184 Abs. 1 Satz 4, 182 Abs. 1). Wird daher ein Steuermessbescheid aufgehoben oder geändert, so ist auch der auf ihm beruhende Zerlegungsbescheid aufzuheben oder zu ändern (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; vgl. BFH, BStBl II 1999, 542). Gleichzeitig sind sie aber auch Grundlagenbescheide i. S. v. § 171 Abs. 10 im Verhältnis zu d...BStBl II 1993, 828