Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 122, Nr. 2.5 (Anh. III.1)
1. Allgemeines
1§ 183 ist auf Feststellungsbescheide, die sich gegen mehrere an dem Gegenstand der Feststellung beteiligte Personen richten (insbesondere einheitliche und gesonderte Feststellungen nach § 179 Abs. 2 Satz 2) anwendbar und regelt, an wen diese bekannt zu geben sind. Nicht zu verwechseln ist die in § 183 geregelte Bekanntgabe einheitlicher Feststellungsbescheide mit der Frage, an wen diese als Inhaltsadressaten zu richten sind. Die Frage des Inhaltsadressaten ist in § 179 Abs. 2 geregelt (§ 179 Rz. 8–10). § 183 setzt voraus, dass Inhaltsadressat mehrere Personen sind. Für Feststellungsbescheide auf Grundlage der VO zu § 180 Abs. 2 gibt es jedoch in § 6 der VO eine Parallelvorschrift.
2§ 183 wird ergänzt durch § 352 , der die Einspruchsbefugnis bei einheitlichen Feststellungen regelt und sich hierbei auch auf die Regelung des § 183 stützt (Einzelheiten s. Erl. zu § 352). Im Klageverfahren regelt § 48 FGO die Klagebefugnis bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen. Diese Vorschriften nehmen für die Frage, wer gegen Bescheide über einheitliche und gesonderte Feststellungen Einspruch oder Klage erheben darf, ebenfalls teilweise auf di...