Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung

Huethig-Jehle-Rehm (Mai 2019)

1. Allgemeines

1§ 182 Abs. 1 regelt allgemein die Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden für Folgebescheide. § 182 Abs. 2 enthält eine Sonderregelung über die Wirkung von EW-Bescheiden sowie bestimmter Feststellungsbescheide auf Grundlage der VO zu § 180 Abs. 2 gegenüber dem Rechtsnachfolger (sog. Drittwirkung). § 182 Abs. 3 enthält für einheitliche Feststellungen eine Berichtigungsmöglichkeit, wenn aufgrund eingetretener Rechtsnachfolge ein Beteiligter falsch bezeichnet worden ist.

2§ 182 gilt nur für Feststellungsbescheide, nicht aber generell für alle Grundlagenbescheide. Grundlagenbescheide sind kraft gesetzlicher Definition in § 171 Abs. 10 Bescheide, die für andere VA bindend sind (§ 171 Rz. 61); Feststellungsbescheide sind der wichtigste Anwendungsbereich von Grundlagenbescheiden. Damit Grundlagenbescheide Bindungswirkung i. S. v. § 171 Abs. 10 entfalten, bedarf es einer gesetzlichen Regelung (BFH, BStBl II 2005, 679). Für Feststellungsbescheide ist die Bindungswirkung in § 182 Abs. 1 geregelt. Auf andere Grundlagenbescheide ist § 182 nur anwendbar, soweit ausdrücklich auf die Vorschrift verwiesen wird (§ 184 Abs. 1 Satz 3, der für Steuermessbeträge nur auf § 182 Abs. 1 und nur für GrSt-Besc...BStBl II 1994, 5