Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden
1. Voraussetzungen für die Festsetzung von Kosten
1Grundsätzlich sind die Verwaltungsverfahren in Steuersachen einschließlich der außergerichtlichen Rechtsbehelfe kostenfrei. Das gilt auch für Zollsachen. § 178 ermächtigt jedoch die Verwaltung, für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Zollbehörden nach Maßgabe einer auf § 178 Abs. 3 gestützten Rechtsverordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. § 178 ist nur bei Amtshandlungen einschlägig, die einen Gegenstand der AO betreffen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1), nicht bei anderen von der Zollverwaltung wahrgenommenen Aufgaben (BFHE 152, 377).
2§ 178 Abs. 2 enthält eine beispielhafte Aufzählung von Amtshandlungen, die eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung i. S. v. § 178 Abs. 1 darstellen und daher in die Verordnung nach § 178 Abs. 3 einbezogen werden können. Nicht ausdrücklich genannte Fälle dürfen nur einbezogen werden, wenn es sich ebenfalls um im Interesse des Stpfl. vorgenommene und nicht in erster Linie der Allgemeinheit dienende Amtshandlungen handelt. Rechtsgrundlage der Kostenerhebung ist in jedem Fall nicht unmittelbar § 178, sondern die Rechtsverordnung nach § 178 Abs....