Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 176 (Anh. III.1)
1. Inhalt und Anwendungsbereich
1
§ 176 ist keine selbstständige Vorschrift zur Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides, sondern schützt das Vertrauen des Stpfl. in die Bestandskraft eines Bescheids, soweit dieser auf einer für ihn günstigen Rechtsnorm (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2), Rspr. eines obersten Bundesgerichts (§ 176 Abs. 1 Nr. 3) oder einer Verwaltungsvorschrift, z. B. EStR (§ 176 Abs. 2), beruht (BFH/NV 2012, 929). Liegt einer der Tatbestände des § 176 vor, so ist bei Änderung der Steuerfestsetzung so vorzugehen, als hätte die frühere, für den Stpfl. günstigere Rechtsauffassung nach wie vor Gültigkeit (AEAO zu § 176, Nr. 2; BFH, BStBl II 2013, 844).
2
§ 176 greift nur ein, wenn ein Steuerbescheid oder ein einem Steuerbescheid gleichstehender VA i. S. v. § 155 (Vorbem. zu §§ 172 ff. Rz. 9) aufgehoben oder geändert werden soll, nicht aber bei erstmaligem Erlass eines Steuerbescheides (BFH, BStBl II 2015, 241; Rz. 4 f). Entsprechend anwendbar ist § 176 unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auf die Fortschreibung des EW (§ 22 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BewG), auf die Neuveranlagung des GrSt-Messbetrages (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG) und auf die Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld (§ 70 Abs. 3 Satz 2 EStG). Für Zölle und Verbrauchsteuern wir...