Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
Verwaltungsanweisung
AEAO zu § 172 (Anh. III.1)
I. Anwendungsbereich
1
§ 172 enthält in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 verschiedene Korrekturtatbestände und gilt nur für Steuerbescheide i. S. d. § 155 und diesen gleichgestellte VA (vgl. Vorbem. zu § 172 Rz. 9). Darüber hinaus ist § 172 auch auf Bescheide, durch die ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides ganz oder teilweise abgelehnt wird, anwendbar (§ 172 Abs. 2). § 172 gilt somit z. B. nicht für Haftungs-, Duldungs- und Aufteilungsbescheide (§ 191, § 279), Freistellungsbescheinigungen und NV-Verfügungen, die nicht Freistellungsbescheide i. S. d. § 155 Abs. 1 Satz 3 sind (§ 155 Rz. 18 ff.). Eine Korrektur ist nur innerhalb der Festsetzungsfrist nach § 169 zulässig (§ 169 Rz. 5); hierzu ist die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 und Abs. 3a zu beachten.
2
Bei Bescheiden, die vorläufig (§ 165) oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164) ergangen sind, werden die Korrekturnormen des § 172 (und über die Verweisung in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d auch die Korrekturnormen in anderen gesetzlichen Bestimmungen) – trotz der Einschränkung in § 172 Abs. 1 Satz 1 – nicht generell ausgeschlossen. Vielmehr können diese dann ergänzend eingr...BStBl II 2007, 807