Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 171 Ablaufhemmung
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 171 (Anh. III.1)
1. Allgemeines
1
Die Dauer der regulären Festsetzungsfrist bestimmt § 169. Die tatsächliche Dauer dieser Frist kann aber, je nach den Umständen des Einzelfalles, sei es durch Eintritt eines Tatbestandes nach § 170(Anlaufhemmung), sei es durch eine Ablaufhemmung nach § 171 wesentlich verlängert werden.
2
Bei Eintritt der Anlauf- wie der Ablaufhemmung ruht der Lauf der Festsetzungsfrist. Bezogen auf die Ablaufhemmung (§ 171) bedeutet das, dass die Zeit, während derer einer oder mehrere der 14 Hemmungstatbestände des § 171 eingreifen, in die Festsetzungsfrist nicht eingerechnet wird. Die in § 171 genannten Hemmungstatbestände stehen selbstständig nebeneinander und können auch für Teile eines Steueranspruchs eingreifen mit der Folge, dass im Übrigen Teilfestsetzungsverjährung eintritt. Anders als im Zivilrecht (§ 209 BGB) führt § 171 regelmäßig (Ausnahme § 171 Abs. 1) nicht zu einer Addition der regulären Festsetzungsfrist mit der Gesamtdauer der Ablaufhemmung, sondern lediglich zu einem Hinausschieben des Endes der Festsetzungsverjährung bis zum jeweils angeordneten Zeitpunkt. Endet die Ablaufhemmung, bevor die reguläre Festsetzungsfrist nach § 169 abgelaufen ist,...