Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 170 Beginn der Festsetzungsfrist
Verwaltungsanweisungen
1. Anwendungsbereich
1§ 170 regelt den Beginn der Festsetzungsfrist. § 170 Abs. 1 enthält den Grundsatz (Beginn mit Entstehung der Steuer), die § 170 Abs. 2 bis 5 die Ausnahmen (sog. Anlaufhemmungen). Weitere Sonderregelungen enthalten § 175 Abs. 1 Satz 2 bei Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Rz. 64) und § 181 Abs. 3 und 4 für die gesonderte Feststellung von EW. Soweit für steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) eine Festsetzungsfrist gilt (§ 169 Rz. 3), ist im Fall von Zinsen § 239 Abs. 1 Satz 2, bei Vollstreckungskosten § 346 Abs. 2 Satz 2 zu beachten. Für den Erlass eines Haftungsbescheides enthält § 191 Abs. 3 Satz 3 eine dem § 170 Abs. 1 entsprechende Regelung.
2In der Praxis am wichtigsten ist § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Fristbeginn und damit auch Fristende ist generell am 31.12., 24 Uhr, des Jahres, in dem das für den Fristbeginn maßgebende Ereignis eintritt (Kalenderverjährung).
2. Allgemeiner Beginn der Festsetzungsfrist (§ 170 Abs. 1)
3§ 170 Abs. 1 kommt nur zur Anwendung, wenn keine Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige einzureichen ist (§ 170 Abs. 1) und keiner der in § 170 Abs. 2 bis Abs. 6 geregelten Fälle, die die Frist nach Abs....