Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 168 Wirkung einer Steueranmeldung
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 168 (Anh. III.1)
1. Inhalt der Vorschrift
1Während § 167 bestimmt, in welchen Fällen für Steuern, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Steueranmeldung abzugeben ist, eine Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid nach § 155 notwendig ist, regelt § 168 die Wirkung einer Steueranmeldung auf der Rechtsfolgeseite, d. h. die grundsätzliche Gleichsetzung einer Steueranmeldung mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164.
2Eine wirksame (§ 167 Rz. 4) Steueranmeldung, die nicht zu einer Herabsetzung der bisher entrichteten Steuer oder zu einer Steuervergütung führt, hat mit dem Zugang der Erklärung bei der für die Veranlagung zuständigen FinBeh. die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 (Rz. 11 ff.) unabhängig davon, ob die FinBeh. den Inhalt der Steueranmeldung für richtig hält oder nicht (BFH/NV 2013, 345). Voraussetzung für die Wirksamkeit der Steueranmeldung ist, dass sie der nach § 150 i. V. m. den Einzelsteuergesetzen vorgeschriebenen Form entspricht, z. B. im Fall des § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG eigenhändig unterschrieben ist (BFH, BStBl II 2007, 857). Will die FinBeh. von der Voranmeldung abweichen, muss sie nach § 167 Abs. 1 Satz 1 eine Steuerfestsetzung vorn...