Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 167 (Anh. III.1)
1. Inhalt
1Die Vorschrift befasst sich – zusammen mit § 168 – mit den im Zusammenhang mit der Abgabe von Steueranmeldungen stehenden verfahrensrechtlichen Fragen. § 167 Abs. 1 Satz 1 regelt insbesondere die Frage, in welchen Fällen trotz vorgeschriebener Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung eine Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid (§ 155) notwendig ist. Darüber hinaus wird die Regelung auch für die Verwendung von Steuerzeichen und Steuerstemplern (§ 167 Abs. 1 Satz 2) und für die Anerkennung einer Zahlungsverpflichtung nach Abschluss einer Außenprüfung (§ 167 Abs. 1 Satz 3) für anwendbar erklärt.
2. Anwendungsbereich
2§ 167 erfasst sowohl Fälle, in denen der Steuerschuldner (§ 43 Satz 1) selbst eine Steueranmeldung vornimmt (z. B. USt-Voranmeldung), wie auch Fälle, in denen ein anderer als der Steuerschuldner eine Steuer für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen hat (sog. Steuerentrichtungspflichtiger,§ 43 Satz 2, § 33 Abs. 1), z. B. der Arbeitgeber bei der LSt des Arbeitnehmers (Rz. 15).
3Für Zölle wird § 167 durch die vorrangigen Bestimmungen des UZK verdrängt (vgl. Art. 158 und Art. 101 Abs. 2 UZK).