Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen

Huethig-Jehle-Rehm (Januar 2018)

Verwaltungsanweisungen

BStBl I 2008, 534 (Anh. III.21)

I. Allgemeines

1§ 163 regelt die Berücksichtigung von Billigkeitsmaßnahmen im Festsetzungsverfahren. Die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren regelt dagegen § 227 (zur systematischen Trennung zwischen dem Festsetzungsverfahren nach §§ 155 ff. und dem Erhebungsverfahren nach §§ 218 ff. vgl. § 218 Rz. 2). Zweck des § 163 ist es, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung unbillig erscheinen lassen (BFH, BStBl II 2015, 237).

2Die Entscheidung über die abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 ist von der Steuerfestsetzung selbst zu unterscheiden und verfahrensrechtlich von dieser zu trennen, auch wenn sie äußerlich mit der Steuerfestsetzung verbunden worden ist (§ 163 Abs. 2). Die Entscheidung über die abweichende Steuerfestsetzung ist – anders als die Steuerfestsetzung – eine Ermessensentscheidung der FinBeh. nach § 5 (Rz. 37, 40) und stellt auch dann einen selbstständigen VA dar, wenn sie mit dem...