Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 152 Verspätungszuschlag
Verwaltungsanweisungen
Steuererklärungsfristen, gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen (jährliche Veröffentlichung im BStBl Teil I) vom , BStBl I 2018, 70
AEAO zu § 152 (Anh. III.1)
1. Verspätungszuschlag als steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 Nr. 2, § 1 Abs. 3)
1.1 Geldzuschlag neben der Steuerfestsetzung
1
Kommt der Stpfl. seiner Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung (§ 149 Abs. 1 Satz 1, 2), der Feststellungserklärung (§ 181 Abs. 1 Satz 1), der Erklärung zur Festsetzung eines Steuermessbetrags (§ 184 Abs. 1 Satz 4) und für Zerlegungserklärungen (§ 185) nicht oder nur verspätet nach (§ 149 Abs. 2, 3), kann (Abs. 1 Satz 1) die FinBeh. einen Verspätungszuschlag festsetzen. Die FinBeh. hat für die Festsetzung teilweise einen Entscheidungsspielraum. Von der Festsetzung muss sie absehen, wenn die nicht fristgerechte Abgabe der Erklärung durch den Stpfl. entschuldbar ist.
Ermessensunabhängig hat die FinBeh. in den Fällen des Abs. 2 (Ausnahmen Abs. 3) den Zuschlag zwingend festzusetzen.
1.2 Zuschlag erfüllt eine Doppelfunktion
2
Der Geldzuschlag dient dazu, den rechtzeitigen Eingang der Steuererklärungen bzw. -anmeldungen und in einem ordnungsgemäßen und planvol...BStBl II 2002, 124BStBl II 2002, 679BStBl II 2002, 124