Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
1. Korrektur im Einspruchs- und FG-Verfahren
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Einspruchs- (§§ 347 ff.), Klage- (§§ 40 ff. FGO) und Revisionsverfahren (§§ 115 ff. FGO) hindern die FinBeh. nicht, VA, auch in der Form der Einspruchsentscheidung (§ 172 Abs. 1 Satz 2, § 44 Abs. 2 FGO; § 367 Rz. 6 ff.), soweit die Regelungsvorschriften reichen (§ 130 Rz. 1 ff.), zu korrigieren (Korrektursystem Vorbem. zu §§ 172 ff. Rz. 5 ff.). Für Entscheidungen der Zollbehörden gelten Art. 27, 28, 23 Abs. 9 UZK (§ 3 Abs. 3) Die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 ist „jederzeit“ möglich. Nach dieser Vorschrift kann die FinBeh. gewisse Fehler beim Erlass des VA richtigstellen, ohne damit unmittelbar auf die materielle Entscheidung einzuwirken (BFH, BStBl II 2003, 867; § 129 Rz. 3).
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Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach § 364b Abs. 1 gesetzten Frist vom Einspruchsführer vorgebracht werden, muss die FinBeh. im Einspruchsverfahren (nicht außerhalb, § 364b Rz. 6; ggf. besteht die Pflicht, einen Änderungsbescheid zu erlassen, BFH, BStBl II 2004, 833), unberücksichtigt lassen (§ 364b Abs. 2). Diese Regelung ist auf das Einspruchsverfahren beschränkt und hindert damit nicht eine Abhilfe im Klageverfahren, wenn nicht die Voraussetzungen für eine gerichtliche Zurückweisung vorliege...