Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 129 (Anh. III.1)
1. Vertrauen in den wirksamen Verwaltungsakt
1
Der VA (§ 118 Rz. 17 ff.) wird dem Beteiligten gegenüber mit der Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs. 1 Satz 1; § 124 Rz. 6). Behördeninterne Vorgänge (§ 118 Rz. 27) bleiben auf die Rechtssphäre der FinBeh. beschränkt und sind inhaltlich wie zeitlich uneingeschränkt modifizierbar. Versendet das FA einen für innerdienstliche Zwecke gefertigten Computerausdruck, entsteht dadurch kein wirksamer VA (§ 122 Rz. 45 ff.).
2
FinBeh. und Beteiligter sind an den wirksam bekannt gegebenen Inhalt des VA gebunden (§ 124 Abs. 1 Satz 2, § 155 Abs. 1 Satz 2). In gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen kann die FinBeh. VA zurücknehmen (§ 130), widerrufen (§ 131) oder Steuerbescheide ändern oder aufheben (§§ 172 ff.). Insoweit wird das Vertrauen auf den inhaltlichen Bestand und die Unabänderbarkeit des VA auch nach § 129 nur eingeschränkt geschützt (BFH/NV 2015, 805).
3
Die Berichtigung (§ 129) dagegen wirkt nicht unmittelbar auf den materiellen Gehalt (Regelungsinhalt) des VA ein. Es können nur gewisse Fehler beim Erlass des VA korrigiert werden, die dann die Regelung beeinflussen können. Sofern dem Beteiligten die Unrichtigkeit aus dem VA bekannt...