Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
1. Fehler und ihre Wirkung
1Ein VA mit besonders schwerwiegenden und offenkundigen verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Fehlern (§ 125 Abs. 1, 2) ist ganz oder teilweise (§ 125 Abs. 4) nichtig und bleibt dauerhaft wirkungslos (§ 124 Abs. 3). Die behördliche Maßnahme wird nur wirksam, wenn der VA fehlerfrei erneut bekannt gegeben wird. Eine Umdeutung scheidet aus (§ 128).
2Bekanntgabefehler hindern bereits das Zustandekommen des VA.
3Fehler mit geringerem Gewicht beeinflussen die Wirksamkeit des VA nicht.
Subsumtionsfehler bleiben stets beachtlich. Solche inhaltsfehlerhaften VA sind anfechtbar (§ 350, § 347) und können im Einspruchsverfahren und gerichtlichen Klageverfahren und nach den Vorschriften der §§ 130, 172 ff. aufgehoben oder bestandskräftig werden.
Form- und Verfahrensfehler dagegen bleiben unbeachtlich, wenn die entsprechende Handlung nach § 126 Abs. 1 fristgemäß (§ 126 Abs. 2) durch den Antragsteller oder die FinBeh. nachgeholt wird. Der VA ist dann nicht mehr fehlerhaft und deswegen weder auf den Einspruch hin aufhebbar noch zurückzunehmen (§ 130). Für andere (beachtliche) Form- und Verfahrensfehler ist § 127 anwendbar, der auch im FG-Verfahren gilt (BFH/NV 2005, 1579).