Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 121 Begründung des Verwaltungsakts
1. Allgemeines
1Die Begründungspflicht von VA ist Voraussetzung zur Verwirklichung des nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes gegen öffentliche Hoheitsakte. Der Betroffene kann Rechtsschutz nur dann effektiv in Anspruch nehmen, wenn er weiß, wie die FinBeh. ihren VA rechtfertigt und auf welche Rechtsgrundlagen sie ihn stützt (BFH/NV 2009, 274).
2Entscheidet die FinBeh. antrags- oder erklärungsgemäß, ist der VA nicht weiter erläuterungsbedürftig (Abs. 2 Nr. 1). Weicht sie dagegen vom Antrag oder von der Erklärung ab, z. B. weil sie Anträge (§ 109, § 222, § 227, § 361) teilweise oder ganz ablehnt, Steuern (§ 155), Besteuerungsgrundlagen (§ 179) oder Verspätungszuschläge (§ 152) festsetzt oder feststellt, wird die getroffene Regelung dem Betroffenen i. A. erst durch die Begründung verständlich. Anhand der Gründe kann sich der Adressat schlüssig werden, ob er den VA hinnehmen oder im Einspruchsverfahren dessen Aufhebung oder Abänderung anstreben will (BFH/NV 2007, 1270; § 126 Abs. 3 Satz 1).
3Die Begründung ist eine wesentliche Ergänzung des bestimmenden Teils samt seinen Nebenbestimmungen (§ 120). Eine i...