Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
Verwaltungsvorschriften
1. Verwaltungsakt und Nebenbestimmungen
1Nebenbestimmungen werden nur im Zusammenhang mit einem die Hauptsache regelnden VA (§ 118) bedeutsam. Insoweit können sie sich auch nicht verselbständigen. Sie können unmittelbar auf den Regelungsinhalt einwirken z. B. auf Grund und Umfang der Vorläufigkeit und damit auf den Umfang der materiellen Bestandskraft (BFH, BStBl II 2011, 11). Sie werden in gleicher Weise wie der VA selbst mit dem Inhalt wirksam, mit dem sie bekannt gegeben werden (BFH/NV 2010, 1446). Eine Nebenbestimmung wird unwirksam, wenn der die Hauptsache regelnde VA aufgehoben wird oder sich erledigt (§ 124 Abs. 2).
Zu den unselbstständigen Bestimmungen gehören die Befristung (Abs. 2 Nr. 1), die Bedingung (Abs. 2 Nr. 2) und der Widerrufsvorbehalt (Abs. 2 Nr. 3) sowie der Nachprüfungsvorbehalt (§ 164) und die Vorläufigkeitserklärung (§ 165 Abs. 1). Von selbstständigen Bestimmungen (VA) spricht man dann, wenn die Bestimmung mit dem eigentlichen VA verbunden ist, wie dies bei der Auflage (Abs. 2 Nr. 4) und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage (Abs. ...