Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 115 Kosten der Amtshilfe
1. Gebühren und Auslagen (Abs. 1)
1Bei der Amtshilfe können Verwaltungs-, Benutzungsgebühren und Auslagen entstehen, die zwischen den Behörden ausgleichspflichtig sein können, aber Dritten gegen die ersuchende FinBeh. keinen Anspruch entstehen lassen (BFH/NV 1988, 417).
Gehören die beteiligten Behörden demselben Rechtsträger (dem Bund, dem Land, der Gemeinde) an, wie das z. B. dann der Fall ist, wenn ein Landeskriminalamt einem FA Amtshilfe leistet, sind keine Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erstatten (Abs. 1 Satz 1, Satz 3).
Gehört die ersuchte Behörde zu einem anderen Rechtsträger, sind Auslagen (vgl. z. B. für die Vollstreckung § 344) dann erstattungspflichtig, wenn sie bei der Durchführung des einzelnen Amtshilfeersuchens 25 € übersteigen und ausdrücklich angefordert werden (Abs. 1 Satz 2, Satz 3).
Ist für die Nutzung einer Einrichtung eine Gebühr vorgesehen, kann die Benutzungsgebühr auch von der FinBeh. erhoben werden.
2. Von einem Dritten geschuldete Kosten (Abs. 2)
2Fallen bei der Durchführung der Amtshilfe (§ 114 Abs. 2 Satz 2) Verwaltungs-, Benutzungsgebühren und Auslagen an, so verbleiben diese Kosten der ersuchten Behörde. Mit welchen Kosten z. B. der Vollst...