Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 114 Durchführung der Amtshilfe
1. Maßgebliche Rechtsvorschriften (Abs. 1)
1Der FinBeh. kommt die Aufgabe zu, die Besteuerung und die Erhebung durchzuführen (§ 85, § 86). Welche Maßnahmen hierzu erforderlich sind richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (§ 88). Ob die von der FinBeh. ergriffene Maßnahme rechtmäßig und damit zulässig ist, bestimmt sich ausschließlich nach den für die FinBeh. maßgeblichen Rechtsvorschriften, mithin im Wesentlichen nach den Steuergesetzen und der AO als Verfahrensvorschrift. Umgekehrt ist die ersuchte Behörde bei der Durchführung der Amtshilfe an die für sie geltenden Rechtsvorschriften gebunden (§ 112 Abs. 2). Die Verknüpfung der FinBeh. mit der ersuchten Behörde in Amtshilfeverfahren ändert nicht die Kompetenzverteilung.
2. Verantwortlichkeit der beteiligten Behörden (Abs. 2)
2Aus dem Zweck der Amtshilfe (§ 111 Rz. 3) folgt, dass die im Amtshilfeverfahren Beteiligten jeweils für ihren Aufgaben- und Tätigkeitsbereich verantwortlich sind. Die ersuchende FinBeh. trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen im Besteuerungsverfahren, die ersuchte Behörde die Verantwortung für die Abwicklung der Amtshilfe (BFH/NV 1988, 417).
3. Rechtsbehelf
3Vgl. § 111 Rz....